Bern, 22. September 2002
Swiss Dairy Food AG in provisorischer Nachlassstundung
Auswirkungen auf Abnahme und Transport von Milch und Rahm
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit Sonntag, 22. September 2002 befindet sich die Swiss Dairy Food AG (SDF) in provisorischer Nachlassstundung. Der zuständige Richter hat die Weiterführung des Betriebes unter der Aufsicht von Rechtsanwalt Dr. Fritz Rothenbühler, Anwaltskanzlei Wenger Plattner, Bern, als provisorischem Sachwalter genehmigt.
SDF hat mit rund 7'000 landwirtschaftlichen Betrieben und 200 Käsereien Milch- und Rahmkaufverträge abgeschlossen. Daneben bestehen mit zahlreichen Transportbetrieben Verträge über die Einsammlung der Milch und des Rahms mit Milch- und Rahmsammelwagen.
Als gerichtlich eingesetzter provisorischer Sachwalter bringe ich Ihnen bezüglich der Auswirkungen der provisorischen Nachlassstundung auf diese Verträge folgendes zur Kenntnis:
- Aufgabe des Sachwalters ist es, vor allem dafür besorgt zu sein, dass während der provisorischen Nachlassstundung das Haftungssubstrat für die Gläubiger der SDF nicht vermindert wird.
- Gemäss Art. 310 Abs. 2 SchKG verpflichten die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem späteren Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse.
- Forderungen gegen die SDF aus Verträgen, die vor der Genehmigung der Nachlassstundung eingegangen worden sind, sind dagegen normale Konkurs- und Nachlassforderungen, soweit der Sachwalter für die Masse nicht ausdrücklich die Zustimmung zu diesen Verpflichtungen erteilt.
- Als provisorischer Sachwalter der SDF halte ich ausdrücklich fest, dass
- die Nachlassmasse nicht in die bestehenden Milch- Rahmkauf- und Transportverträge eintritt. Dadurch wird jedoch das entsprechende Vertragsverhältnis nicht aufgelöst.
- ich keine generelle Zustimmung zur Weitererfüllung der Verpflichtungen aus solchen Dauerschuldverhältnissen abgegeben habe.
- Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der SDF arbeiten an einer Übergangslösung für die verschiedenen Betriebe, die auch die Milch- und Rahmabnahme umfasst. Lösungen sind jedoch erst in einigen Tagen zu erwarten. Ich habe die SDF deshalb ermächtigt, auf Zusehen hin Milch- und Rahmlie-ferungen auch weiterhin anzunehmen. Allerdings behalte ich mir vor, der SDF jederzeit anderweitige Weisungen zu erteilen.
- Für die Milch- und Rahmlieferanten und Milch- und Rahmtransporteure gilt deshalb folgendes:
- Transport und Abnahme von Milch und Rahm werden ab Sonntagabend, 22. September 2002, 17.00 Uhr, bis auf weiteres zu den Konditionen gemäss bestehenden Verträgen abgewickelt und bezahlt. Abrechnung, Rechnungsstellung und Zahlung erfolgen wie bisher. Diese einstweilige Regelung gilt auf Zusehen hin. Sie stellt keinen Eintritt der Masse in die bestehenden Verträge dar.
- Forderungen aus Transportleistungen und Milch- und Rahmlieferungen, die vor Sonntag, 22. September 2002, 17.00 Uhr erbracht worden sind, gelten als Forderungen im Nachlass, die zur Zeit nicht beglichen werden dürfen und die in einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Schuldenrufes anzumelden sind. Hingegen hat der Bund die Bereitschaft signalisiert, 80% der Milchgeldzahlungen an die Bauern direkt zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüssen
Der provisorische Sachwalter der Swiss Dairy Food AG
Fritz Rothenbühler