Bern, 22. September 2002 Ro/Ac
Provisorische Nachlassstundung – Auswirkungen auf Dauerschuldverhältnisse
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit dem 22. September 2002 befindet sich die Swiss Dairy Food AG in provisorischer Nachlassstundung.
Die betroffene Gesellschaft hat diverse Verträge abgeschlossen, welche ein Dauerschuldverhältnis begründen (bspw. Leasingverträge, Miet- und Pachtverträge, Serviceverträge etc.). Als provisorischer Sachwalter halte ich Ihnen gegenüber bezüglich der Auswirkungen der provisorischen Nachlassstundung auf solche Verträge folgendes fest:
- Aufgabe des Sachwalters ist es, vor allem dafür besorgt zu sein, dass während der provisorischen Nachlassstundung das Haftungssubstrat für die Gläubiger der Gesellschaft nicht vermindert wird.
- Gemäss Art.310 Abs.2 SchKG verpflichten die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder einem nachfolgenden Konkurs die Masse.
- Forderungen gegen die in provisorischer Nachlassstundung stehende Gesellschaft aus Verträgen, wie zum Beispiel Leasingverträgen, die vor der Nachlassstundung eingegangen wurden, sind dagegen Konkurs- und Nachlassforderungen, sofern der Sachwalter für die Masse nicht ausdrücklich in solche Verträge eintritt und nicht ausdrücklich die Zustimmung zu diesen Verpflichtungen erteilt.
- Ich halte deshalb als provisorischer Sachwalter der Swiss Dairy Food AG ausdrücklich fest, dass
- die Nachlassmasse nicht in die bestehenden Verträge, welche ein Dauerschuldverhältnis betreffen, eintritt (durch diesen Nichteintretensentscheid wird das betroffene Vertragsverhältnis jedoch nicht aufgelöst);
- ich keine generelle Zustimmung zur Weitererfüllung der Verpflichtungen aus solchen Dauerschuldverhältnissen abgegeben habe;
- sich aus einer allfälligen nach dem 22. September 2002 weiter laufenden Bezahlung von Leistungen aus solchen Dauerschuldverhältnissen keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des provisorischen Sachwalters ableiten lässt, sondern dass diese Zahlungen völlig unpräjudiziell erfolgen.
- Zustimmungen zur Eingehung von Massenverbindlichkeiten gemäss Art. 310 Abs. 2 SchKG liegen somit bezüglich der Verträge, welche ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand haben, nur dann vor, wenn ich als provisorischer Sachwalter diese im Einzelfall schriftlich erteilt habe.
Mit freundlichen Grüssen
Der provisorische Sachwalter Dr. Fritz Rothenbühler
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